Satzung

Satzung der Bürgeraktion » Müll und Umwelt «

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgeraktion Müll und Umwelt « nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz » e. V «.
Der Verein hat den Sitz in 8720 Schweinfurt.

§ 2
Zweck des Verein. – Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Belastung der Umwelt mit Emission und Immission jeglicher Art, insbesondere durch geplante Müllverwertungsanlagen und den Betrieb bestehender Anlagen möglichst gering zu halten oder ganz zu verhindern.
2. Dieser Satzungszweck wird hauptsachlich verwirklicht durch
2.1 Aufklarung der Bevölkerung, durch Appelle an maßgebliche Behörden, der Aktivierung politischer Kräfte und durch Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen.
2.2 Kontrolle und Beobachtung bestehender Emissionsquellen im Hinblick auf ordentliche und gesetzmäßige Führung und Einhaltung der Auflagen.
2.3 Vorschläge und Auflagen darauf hinzuwirken, daß bei der Planung von emitierenden Anlagen die Belange des Natur- und Umweltschutzes vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere durch Anwendung modernster Technologien.
2.4 Planung und Durchführung von Aktionen, die das Umweltbewußtsein der Bevölkerung schärfen und u. a. zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Abfall anregen sollen – falls möglich durch Zusammenarbeit mit den für die Abfallbeseitigung zuständigen Behörden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
5. Weder ein Mitglied noch eine sonstige Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und unterrichtet sodann den Beitrittswilligen durch schriftliche Mitteilung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austritt oder Ausschluß. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben; der Austritt ist jederzeit möglich. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeitrage beschließt die Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand nach § 26 BGB
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung.
Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden.

§ 7
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden. dem Kassier, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind jedoch nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Die Vorstandswahlen finden alle drei Jahre statt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 8
Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, über Mitgliederbeiträge und über Satzungsänderungen.
Sämtliche Mitgliederversammlungen sind durch Vorstandsbeschluß oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

§ 9
Beschlussfassung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder ein Mitglied des erweiterten Vorstands.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. In gleicher Weise sind auch zwei Kassenprüfer jeweils durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen.
Soll der Vereinszweck geändert werden, setzt dies die Zustimmung aller Mitglieder voraus, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich zu erfolgen hat.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 10
Niederschrift
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die
1. Vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstands
2. Vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11
Vereinsauflösung – Zweckänderung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Erforderlich ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für diese Mitgliederversammlung ist ausnahmsweise eine Einladungsfrist von einem Monat erforderlich.
Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bund Naturschutz in Bayern e. V. zur Verwendung für Natur- und Umweltschutzaufgaben im Kreis Schweinfurt. Sollte dies aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sein, tritt an dessen Stelle die Lebenshilfe e. V. in Schweinfurt.

8720 Schweinfurt, den 21.April 1985
gez. H. Filser
Vorsitzender
gez. H Klement
Schriftführer

PDF Download: Satzung Bürgeraktion Müll und Umwelt e.V.